Klage gegen die Kündigung - Kündigungsschutzklage

Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, so haben Sie das Recht, diese Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieses Recht sollten Sie auch wahrnehmen.

 

Denn in den meisten Fällen stellt sich heraus, dass die Kündigung so nicht wirksam ist.

 

Kündigungsgründe

Nach dem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses (somit nach Ablauf der üblicherweise vereinbarten Probezeit genießt ein Arbeitgeber in einem Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss du ein Kündigungsgrund haben.


Ordentliche Kündigung

Hier wird unterschieden zwischen einer betriebsbedingten Kündigung bei welcher zwingend eine Sozialauswahl durchgeführt werden muss und und der personen- oder verhaltensbedingten Kündigung. Möglicherweise liegt ein Grund in der Person des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel bei sich immer wiederholender langer Krankheit.

 

Der häufigste Fall neben einer betriebsbedingten Kündigung ist jedoch die verhaltensbedingte Kündigung. Hierbei wird dem Arbeitnehmer unterstellt, durch ein bestimmtes Verhalten gingen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen zu haben. Grundsätzlich muss vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Diese soll dazu dienen, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihnen die Gelegenheit zu geben, dieses Fehlverhalten abzustellen, bzw. nicht zu wiederholen. Sollte es sich um einen krassen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten handeln, so könnte der Arbeitgeber berechtigt sein, bei einer erneuten gleichartigen Pflichtverletzung eine Kündigung auszusprechen.

 

Außerordentliche Kündigung

Als äußerstes Mittel könnte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) aussprechen. Für eine solche Kündigung muss ein gewichtiger Grund gegeben sein. Die Verletzung des Arbeitsvertrages muss das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart verletzt haben, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, bis zum Ablauf der gesetzlichen, bzw. vereinbarten Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis vorzuführen.

Das vorliegen eines solchen wichtigen Grundes mit dem Arbeitgeber meist schwer fallen. In Fällen wie zum Beispiel eines Straftatbestands wie zum Beispiel Diebstahl, schwere Beleidigung oder gar Körperverletzung kann das vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen werden. In den meisten anderen Fällen hätte der Arbeitgeber jedoch vor Ausspruch der fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen müssen.

 

Wichtig im Zusammenhang einer außerordentlichen Kündigung ist das Einhalten einer zweiwöchigen Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sobald der Arbeitgeber den wichtigen Grund erfährt, keine lediglich innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

 

Lässt der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, so wird unterstellt, dass es sich nicht um einen wichtigen Grund handelt.


Klagefrist 3 Wochen

 Der Gesetzgeber räumt Ihnen hierfür eine Überlegungszeit von drei Wochen ein. Das bedeutet, gegen die Kündigung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (Kündigungsschutzklage). Formell soll also eine Kündigungsschutzklage vorrangig den Arbeitsplatz erhalten.


Abfindung

Die Realität sieht jedoch anders aus. Ist die Kündigung erst einmal aus, so kann man davon ausgehen, dass ein vernünftiges Arbeitsverhältnis nicht mehr zu Stande kommen wird. Dennoch ist die Kündigungsschutzklage das einzige Mittel, sich gegen eine unberechtigte (oder auch berechtigte) Kündigung zur Wehr zu setzen.

Der Großteil aller Kündigungsschutzklagen führt zu einem Vergleich wischen den Parteien. Obwohl in der Klageschrift kein Wort von Abfindung zu finden ist, ist meist das gesamte Klageverfahren gerade hierauf ausgerichtet. 

Weiteres zur Abfindung

gerichtlicher Vergleich

Zudem kann in einem Vergleich neben der Abfindung auch das genaue Ende des Arbeitsverhältnisses, die Benotung im auszustellenden Arbeitszeugnis, eine Freistellung von der Arbeit, sowie gegebenenfalls die Höhe einer Urlaubsabgeltung (Auszahlung des Urlaubs) wirksam vereinbart werden.

 

Ein solcher rechtskräftiger Vergleich steht einem Endurteil gleich, so dass aus dem Vergleich gegebenenfalls vollstreckt werden kann.

 

Dies bedeutet, dass eine generelle Möglichkeit besteht, durch eine Klage seine persönliche und wirtschaftliche Position zu verbessern.

 

Daher lassen sich im Falle einer Kündigung beraten. Auch wenn Ihnen die Kündigung zunächst als unangreifbar erscheint, sollte die Kündigung zunächst als solche anwaltlich überprüft werden.

Sie werden dann feststellen, welche Möglichkeiten sie nicht bedacht haben, ihnen jedoch nach einer fachkundigen Beratung noch offen stehen.

 

Sollte Ihnen der Gang zum Anwalt zunächst schwer fallen, so können gerne über mein

 

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